
Freie Halbtage / Schnupperlehren
Freie Halbtage
Gemäss Artikel 27 des Volksschulgesetzes sind die Eltern berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Die fünf Halbtage können (einzeln oder zusammenhängend) ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Die Klassenlehrkraft ist spätestens am Vortag durch die Eltern über den Bezug zu orientieren. Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse.
Aus organisatorischen und pädagogischen Gründen können in Projekt-, Theater- und Lagerwochen sowie an Schulanlässen wie Weihnachtsanlass, Sporttag, Schneesporttag, etc. und in der letzten Woche vor den Sommerferien keine Halbtage bezogen werden.
Dispensationen und Schnupperlehren
Dispensationsgesuch für die Schnupperlehre während der Schulzeit
Gemäss Art. 27, Abs. 4 VSG kann die Schulleitung zusätzlich in begründeten Fällen Schüle-rinnen und Schüler teilweise oder vorübergehend ganz vom Schulbesuch befreien. Dispensationen gemäss der Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) sind insbesondere möglich
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im Rahmen der benötigten Zeit für Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können,
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bis einen halben Tag pro Woche für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur,
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für das Fernbleiben aufgrund religiöser Gebote,
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bis höchstens zwei Wochen pro Schuljahr für Familienferien, wenn aus beruflichen Gründen nicht mindestens vier Wochen der Ferien der Eltern mit den Schulferien zusammenfallen oder wenn aus beruflichen oder familiären Gründen der Besuch von Familienangehörigen im Ausland nicht während der Schulferien möglich ist.

