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Schullaufbahnentscheide

Grundlage: Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS); Stand 01.08.2019. Grundlage DVBS Artikel 9 (auszugsweise), 52 – 55

Art. 52   Wiederholen mit Schultypwechsel im 7. Schuljahr
  1. Schülerinnen und Schüler des Realschultyps können das 7. Schuljahr im Sekundarschultyp wiederholen, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie den erhöhten Anforderungen zu genügen vermögen.

  2. Wird die Schülerin oder der Schüler der Sekundarschultyp zugewiesen, so besucht sie oder er in dem zu wiederholenden Schuljahr den Unterricht in allen Fächern auf dem Sekundarschulniveau.

  3. Für den Übertritt am Ende des wiederholten Schuljahres gelten die ordentlichen Promotionsbestimmungen im Sekundarschultyp. 

  4. Ist ein Verbleib im Sekundarschultyp am Ende des wiederholten Schuljahres nicht möglich, wechselt die Schülerin oder der Schüler ins 8. Schuljahr des Realschultyps.

 

Art. 53   Promotionen im Sekundarschultyp
  1. Eine Schülerin oder ein Schüler des Sekundarschultyps [...] wird promoviert und tritt in das nächste Schuljahr des gleichen Schultyps über, wenn im Beurteilungsbericht höchstens drei ungenügende Noten vorliegen. In den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik darf höchstens eine ungenügende Note vorliegen.

  2. Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler diese Bedingungen nicht, wechselt sie oder er in den tieferen Schultyp oder wiederholt das letzte Schuljahr desselben Schultyps.

 

Art. 54   Promotionen im Realschultyp
  1. Eine Schülerin oder ein Schüler des Realschultyps wird promoviert und tritt in das nächste Schuljahr über, wenn im Beurteilungsbericht die Mehrheit der Noten genügend ist.  

  2. Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler diese Bedingungen nicht, wiederholt sie oder er das letzte Schuljahr desselben Schultyps.

Art. 55   Wechsel in einen höheren Schultyp
  1. Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in den nächsthöheren Schultyp, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen zu genügen vermag. 

Die „begründete Annahme“ bedeutet:

  • Sachkompetenz: Sehr gute Leistungen gemäss Beurteilung Lehrplan 21 in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und NMG während des ersten Semesters.

  • Arbeits- und Lernverhalten: Ein positives Arbeits- und Lernverhalten sowie Leistungsreserven sind erkennbar. Die Schülerin oder der Schüler zeigt Freude am Lernen, ist fleissig sowie auch motiviert, Neues zu entdecken und zu lernen. Die Bewertung des Arbeits- und Lernverhaltens kann nicht mit der Semesterbeurteilung gleichgestellt werden.

  • Für einen Übertritt müssen erhöhte Anforderungen erreicht werden.

 

Art. 56   Niveau- und Schultypwechsel in Schulen mit Zusammenarbeitsformen
  1. Erreicht die Schülerin oder der Schüler am Ende des Schuljahres in einem der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik keine genügende Note, wechselt sie oder er im betreffenden Fach vom Sekundarschulniveau in das Realschulniveau.

  2. Wer in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Französisch oder Mathematik dem Sekundarschul- bzw. speziellen Sekundarschulniveau zugewiesen ist und die Bedingungen von Artikel 53 Absatz 1 erfüllt, gilt als Schülerin oder Schüler des entsprechenden Schultyps.

  3. Eine Schülerin oder ein Schüler wechselt in das nächsthöhere Niveau eines Fachs, wenn die begründete Annahme besteht, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen zu genügen vermag.

Der Übertritt in ein anderes Niveau ist während des Schuljahres möglich.

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